Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen.
Die Aufgaben, in deren Rahmen die Lehrerkonferenz Beschlüsse fasst, sind im § 64 des Schulgesetzes aufgelistet. Hierzu gehören u.a.:
„Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen. Neben den Lehrkräften ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Beschäftigten nach § 34 Abs. 6, die oder der aus deren Mitte gewählt wird, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 können mit beratender Stimme an der Lehrerkonferenz teilnehmen.“
Das bedeutet, dass in einer Lehrerkonferenz nicht nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, sondern auch eine Fachkraft aus dem sozialpädagogischen Bereich und aus dem Bereich derjenigen Kräfte, die an der Schule schulische Veranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts durchführen (insbesondere Ganztags). Die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und Kräfte der Veranstaltungen außerhalb des Lehrplans können beratend an der Lehrerkonferenz teilnehmen.
Bei den Aufgaben der Lehrerkonferenz ist zwischen zwei Bereichen zu unterscheiden: die Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in bestimmte Gremien und die Beschlussfassung von Grundsätzen bzw. die Fassung von sonstigen Beschlüssen.
Aus dem Kreise der Lehrerkonferenz werden Personen für die Schulkonferenz und den Schulleiterwahlausschuss gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz sind grundsätzlich Lehrkräfte. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte kann für die Lehrkräfte und damit entsprechend stimmberechtigt in der Schulkonferenz vertreten sein. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist zusätzlich, dass die einzelne Lehrkraft mindestens acht Wochenstunden an der Schule Unterricht erteilt oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte in entsprechenden Umfang tätig ist. Als Mitglied im Schulleiterwahlausschuss können nur Lehrkräfte gewählt werden; diese müssen zusätzlich mit mindestens die Hälfte der Pflichtstundenzahl unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sein.
Die Lehrerkonferenz erörtert gemeinsam Grundsätze zu verschiedenen Themen und beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Sie beschließt über Grundsätze zu folgenden Themenbereichen: Abstimmung der Vorgehensweisen in Bildungs- und Erziehungsfragen; Koordinierung von Unterrichtsinhalten und -methoden; Aufstellung des Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanes; Fortbildungsplanung; Verteilung der Verwaltungsarbeit auf die Lehrkräfte.
Sie beschließt ferner über Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen. Die Grundsätze über die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, die die Schulkonferenz ggf. zuvor beschlossen hat, sind sowohl bei Erarbeitung der Vorschläge durch die Fachkonferenz als auch bei Beschlussfassung über diese Vorschläge durch die Lehrerkonferenz zu beachten.
Die Lehrerkonferenz beschließt auch darüber, ob ein Antrag auf Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Schulgesetzes (Ordnungsmaßnahme bei Konflikten) bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt werden soll; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse zu berichten.
Die Lehrerkonferenz ist darüber hinaus dafür zuständig, der Schulkonferenz zu Themenbereichen in deren Beschlusskompetenz Empfehlungen auszusprechen. Sie bereitet zudem Angelegenheit vor, die in der Schulkonferenz behandelt werden.